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Ratgeber Recht

Cookie-Banner nach
TDDDG und DSGVO.

Seit Mai 2024 heißt das TTDSG „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz“ – kurz TDDDG. Am Kern hat sich nichts geändert: Wer auf den Geräten seiner Besucher etwas speichert oder ausliest, braucht dafür eine Einwilligung. Hier steht, was das für Ihren Cookie-Banner bedeutet.

Stand: · Odenwald IT Service

Die Grundregel: erst fragen, dann speichern

§ 25 Abs. 1 TDDDG erlaubt das Speichern von Informationen auf dem Endgerät und den Zugriff darauf nur mit Einwilligung. Das betrifft nicht nur Cookies, sondern auch Local Storage, Session Storage, Zählpixel und das Auslesen von Geräte-Merkmalen.

Ohne Einwilligung erlaubt ist nur, was unbedingt erforderlich ist, damit ein ausdrücklich gewünschter Dienst funktioniert (§ 25 Abs. 2 Nr. 2) – etwa der Warenkorb im Shop, die Sitzung nach dem Login oder das Speichern der Cookie-Entscheidung selbst.

Werden dabei personenbezogene Daten verarbeitet, gilt zusätzlich die DSGVO. Das ist schon der Fall, wenn der Browser eine Karte, ein Video oder eine Schrift von einem fremden Server lädt: Dabei wird die IP-Adresse übertragen.

Was eine wirksame Einwilligung braucht

  • Aktiv: Vorangekreuzte Kästchen sind keine Einwilligung (EuGH, Urteil vom 1. 10. 2019, C-673/17 „Planet49“; BGH, Urteil vom 28. 5. 2020, I ZR 7/16 „Cookie-Einwilligung II“).
  • Informiert: Besucher müssen erfahren, welche Dienste welche Daten wofür nutzen, bevor sie zustimmen.
  • Freiwillig und gleichwertig: Ablehnen muss so einfach sein wie Zustimmen. Die Datenschutzbehörden erwarten eine Ablehnen-Möglichkeit auf der ersten Ebene des Banners.
  • Vorher: Einwilligungspflichtige Dienste dürfen erst nach der Zustimmung laden – nicht schon beim Seitenaufruf.
  • Widerrufbar: Die Entscheidung muss sich jederzeit ändern lassen, genauso leicht wie sie getroffen wurde (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
  • Nachweisbar: Der Website-Betreiber muss belegen können, dass eingewilligt wurde (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).

Typische Fehler in Cookie-Bannern

  • Tracking-Scripts laden schon, bevor der Banner eine Antwort hat.
  • Nur „Akzeptieren“ auf der ersten Ebene, „Ablehnen“ versteckt in den Einstellungen.
  • Weiterklicken oder Scrollen gilt als Zustimmung.
  • Das Schließen-X bedeutet heimlich „Alle akzeptieren“.
  • Eingebettete Karten, Videos und Schriften laden ohne Einwilligung, weil sie „keine Cookies“ setzen.
  • Der Banner verdeckt Impressum und Datenschutzerklärung.

Die Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

Seit dem 1. April 2025 gilt die Einwilligungsverwaltungsverordnung. Sie regelt, wie anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung Entscheidungen von Nutzern speichern und an Websites weitergeben können. Für Website-Betreiber ist die Anbindung freiwillig – ein eigener Cookie-Banner bleibt weiterhin erlaubt und in der Praxis der Normalfall.

cookieblocker

So setzt cookieblocker das um

  • „Ablehnen“ steht gleichwertig neben „Akzeptieren“ – das lässt sich nicht abschalten.
  • Einwilligungspflichtige Dienste werden blockiert, bevor der Browser sie lädt; Videos und Karten erscheinen als Zwei-Klick-Platzhalter.
  • Kein Vorankreuzen, keine Zustimmung durch Scrollen, kein Schließen-X mit „Alle akzeptieren“.
  • Das Browser-Signal „Global Privacy Control“ wird als Ablehnung respektiert.
  • Jede Entscheidung wird mit zufälliger ID, Zeitpunkt und gekürzter IP-Adresse protokolliert und 36 Monate aufbewahrt.
  • Impressum und Datenschutzerklärung bleiben immer erreichbar.

Hinweis

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Website sprechen Sie im Zweifel mit Ihrem Datenschutzbeauftragten oder einer Anwältin bzw. einem Anwalt.

Das alles automatisch – für Ihre Website.

cookieblocker findet Dienste selbst, blockiert sie bis zur Einwilligung und hält Cookie-Übersicht und Nachweis aktuell. Hosting ausschließlich in Deutschland, ab 59 € im Jahr.

Fragen & Antworten

Gut zu wissen.

Ist TTDSG dasselbe wie TDDDG?

Ja. Das Gesetz wurde am 14. Mai 2024 umbenannt. § 25 zu Cookies und ähnlichen Techniken ist inhaltlich gleich geblieben. Wer in Datenschutzerklärung oder Banner noch „TTDSG“ schreibt, sollte das aktualisieren.

Brauche ich einen Cookie-Banner, wenn ich nur technisch notwendige Cookies nutze?

Nein. Für unbedingt erforderliche Cookies ist keine Einwilligung nötig, also auch kein Banner. Sie müssen sie aber in der Datenschutzerklärung erklären. cookieblocker blendet den Banner in diesem Fall automatisch aus und überwacht die Website trotzdem weiter.

Braucht Google Fonts eine Einwilligung?

Werden die Schriften von Google-Servern geladen, wird die IP-Adresse an Google übertragen. Das Landgericht München I hat das ohne Einwilligung als Verstoß gewertet (Urteil vom 20. 1. 2022, 3 O 17493/20). Die einfachste Lösung ist, die Schriften auf dem eigenen Server abzulegen.

Wie lange muss ich Einwilligungen nachweisen können?

Das Gesetz nennt keine feste Frist. Üblich ist, Nachweise so lange aufzubewahren, wie Ansprüche geltend gemacht werden können. cookieblocker bewahrt sie 36 Monate auf.

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